Die Zukunft ist elektromobil, Elektroräder sind der Renner: Kein anderes Mobilitätskonzept verzeichnet derzeit solch ein Wachstum.
Der Gesetzgeber kann mit der Innovation kaum Schritt halten; so entstanden Grauzonen und vor allem Unsicherheit im Paragraphen-Dschungel: Was muss man mit welchem Fahrzeug beachten?
Der pressedienst-fahrrad definiert und unterscheidet die Gattungen.
Unter „E-Bike“ kann sich jeder was vorstellen – schwieriger ist da der Begriff „Pedelec“, was vielleicht dafür gesorgt hat, dass er sich nie so richtig durchsetzen konnte. Das Funktionsprinzip wird aber nach wie vor so genannt.
Das Wort setzt sich zusammen aus den Wörtern pedal, electric und cycle: Das Pedelec hat keinen Gasgriff; es unterstützt nur, wenn man in die Pedale tritt. Diese E-Bike-Gattung ist die mit Abstand meistverbreitete: ca. 95 % der 2,1 Millionen E-Bikes auf deutschen Straßen funktionieren so. „E-Bike“ hat sich als Oberbegriff aller elektro-unterstützten Räder durchgesetzt – solche mit Pedelec-Prinzip und solche mit „Gasgriff“.
Verschiedene Gattungen kompakt
Folgende vier Elektrorad-Gattungen unterscheidet das deutsche Gesetz derzeit:
- E-Bike bis 25 km/h ohne Anfahrhilfe
- E-Bike bis 25 km/h mit Anfahrhilfe bis 6 km/h
- „S-Pedelec“ bis 45 km/h mit Anfahrhilfe bis 20 km/h
- E-Bike mit Gasgriff, ohne Geschwindigkeitsbeschränkung
Während Kategorie 1 und 2 regulär als Fahrrad gelten, sind die 3. und 4. Art Kleinkrafträder – Hersteller müssen für die Typgenehmigung und die Betriebserlaubnis sorgen. „Für Händler und Endverbraucher gilt: Individuelle Umbauten, wie sie beim Fahrrad Usus sind, müssen den im Fahrzeugschein festgehaltenen Parametern entsprechen“, erklärt Felix Puello vom Hersteller Haibike.
Das betrifft Reflektoren, Antriebsübersetzung, Reifenprofile und -größen, Rückspiegel sowie äußere Abmessung des Fahrzeugs (die z. B. durch einen Lenkerwechsel verändert werden kann). Fahrer der Kategorien 3 und 4 benötigen einen Kleinkraftradführerschein (Klasse AM, ab 16 Jahre, ist in der Auto- Fahrerlaubnis enthalten) – die Räder müssen zudem mit einem Versicherungskennzeichen ausgerüstet sein.
Radwege und Helm
Innerorts dürfen Räder der Gattung 3 und 4 den Radweg nicht benutzen, außerorts können sie es. „Wichtig: Ohne Motorunterstützung sind alle Pedelecs und E-Bikes einfach Fahrräder und dürfen auch wie solche gehandhabt werden. Eine Helmpflicht existiert nur für S-Pedelecs – doch empfehlen wir natürlich jedem, einen Helm zu tragen“, so Anke Namendorf vom niederländischen Anbieter Koga.
Beleuchtung
Die letzte Änderung des §67 der StVZO kippte die Dynamopflicht für Fahrräder, wovon E-Bikes ganz besonders profitieren. Zum Thema gibt Sebastian Göttling vom Beleuchtungsspezialisten Busch & Müller Auskunft:
(Kinder-)Transport
„Junge Familien nutzen das Pedelec gerne; immer häufiger ersetzt das E-Rad den Zweitwagen“, weiß Florian Niklaus von Winora. Verständlich – denn als Zugmaschine für den Kinderanhänger lassen Eltern sich gern unterstützen.
„Doch Vorsicht!“, warnt hier Anne Richarz vom Kindertransporter-Hersteller Croozer: „Nur Pedelecs mit Unterstützung bis 25 km/h dürfen genau wie Fahrräder den Transporter ziehen. Schnelle Pedelecs und E-Bikes sind nicht zur Personenbeförderung im Anhänger zugelassen.“ Das gilt natürlich auch für Kindersitze. Grundsätzlich rät Richarz zu angepasster Geschwindigkeit und Fahrweise.
Sonderfälle – Sonderregeln?
Räder mit Elektrounterstützung gibt es nicht nur im Bereich der Citybikes, beinahe jede Fahrradgattung ist mittlerweile elektrifiziert.
E-Mountainbikes z. B. werden immer beliebter, nehmen sie doch dem Bergab-Spaß die Bergauf-Mühen. „Für elektrounterstützte MTBs gelten die gleichen Regeln wie für unmotorisierte: Sie sind nicht für den Straßenverkehr zugelassen“, erklärt Felix Puello von Haibike.
Auch für mehrspurige Fahrzeuge wie etwa Liegedreiräder gelten keine Extravorschriften. „Wir bieten auch unsere Liegeräder auf Wunsch mit Motor an, was besonders beim Anfahren oder Bergauf-Passagen für noch mehr Entspannung sorgt“, wie Paul Hollants von HP Velotechnik anfügt.