Mit kleinen Schritten zur benötigten Verkehrswende
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Mit Beginn des Monats März tritt die Kleinserien-Richtlinie des Bundesumweltministerium in Kraft. Damit sind Schwerlasträder mit E-Antrieb durch einen Zuschuss von 30 Prozent bis maximal 2.500 Euro förderfähig.

Die Regelung gilt für elektrisch angetriebene Lastenfahrräder, Lastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung oder auch ein Gespann aus Lastenfahrrad und Anhänger, von denen mindestens ein Bestandteil über eine elektrische Antriebsunterstützung verfügen muss.

Dabei müssen die förderfähigen Modelle bei welchen beide Bestandteile elektrisch unterstützt werden ein Mindest-Transportvolumen von 1 m³ besitzen und über eine Nutzlast von mindestens 150 Kilogramm verfügen. Bei Gespannen mit einem nicht-motorisierten Fahrrad oder Anhänger muss das Gesamttransportvolumen des Gespanns mindestens 1 m³ erreichen.

Ausgeschlossen für die Förderung sind E-Lastenräder, die vorrangig für den Personentransport vorgesehen sind (z.B. Rikschas) oder E-Lastenräder, die als Verkaufsstand für z.B. Getränke genutzt werden. Weiter sind gebrauchte Modelle oder Prototypen nicht förderfähig, genauso wie selbst gebaute Modelle oder Anschaffungen, die vor dem 29. November 2017 begonnen wurden.

Im Rahmen des Moduls 5 – Schwerlastfahrräder sind antragsberechtigt:

  • private Unternehmen (unabhängig Ihrer Rechtsform, einschließlich Genossenschaften)
  • freiberuflich Tätige
  • Unternehmen mit kommunaler Beteiligung
  • öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Hochschulen (ausgenommen: Volkshoch-schulen)
  • Forschungseinrichtungen und Krankenhäuser sowie deren Träger
  • Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise)

Nicht antragsberechtigt im Sinne der Kleinserien-Richtlinie sind:

  • Unternehmen, die bereits eine Förderung für 100 elektrisch betriebene Lastenfahrräder und/oder Anhänger (Schwerlastfahrräder) nach Maßgabe der Kleinserien-Richtlinie erhalten haben
  • Unternehmen, die in den letzten drei Steuerjahren (im aktuellen sowie den beiden vorherigen Jahren) bereits „De-minimis“-Beihilfen in einem Gesamtumfang von 200.000 Euro (im Falle von Unternehmen des Straßentransportsektors: EUR 100.000 Euro) erhalten haben
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind
  • Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dies gilt auch für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabeordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

Fördersätze:
30 Prozent der Anschaffungskosten
Maximal jedoch 2.500 Euro pro Lastenfahrrad, Anhänger oder Gespann

Zu beachten ist, dass Ausgaben, die außerhalb des Bewilligungszeitraums angefallen sind / anfallen werden, grundsätzlich nicht förderfähig sind. Hierzu zählen insbesondere Finanzierungsraten (z.B. Mietkauf- oder Leasingraten), die nicht innerhalb des Bewilligungszeitraums beglichen werden.

Zudem ist grundsätzlich die „De-minimis“-Obergrenze (200.000 Euro bzw. 100.000 Euro für Unternehmen des Straßentransportsektors) zu berücksichtigen. Diese darf mit allen im aktuellen sowie in den beiden vorangegangenen Steuerjahren erhaltenen „De-minimis“-Beihilfen (erkennbar am „De-minimis“-Bescheid) nicht überschritten werden. Gegebenenfalls muss der Förderbetrag entsprechend gekürzt werden.

Beispiel:
Es sollen fünf Schwerlastfahrräder für je 10.000 Euro angeschafft werden.

Förderbetrag 1 = (5 * 10.000,- Euro) * 0,3 =  15.000,- Euro (Förderbetrag nach Fördersatz)
Förderbetrag 2 = 5* 2.500,- =  12.500,- Euro (maximaler Förderbetrag)

Der Förderbetrag nach dem maximalen Förderbetrag ist kleiner als der nach dem Fördersatz. Der korrekte Förderbetrag liegt somit bei 12.500,- Euro.

Hinweis zur Kumulierung mit anderen Förderprogrammen: Die Förderung nach der Kleinserien-Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von anderen Fördermitteln für dieselbe Maßnahme grundsätzlich aus.

Alle weiteren Informationen:
Kleinserien-Richtlinie Merkblatt Modul 5 – Lastenfahrräder und Lastenanhänger mit Elektroantrieb für den fahrradgebundenen Lastenverkehr