Ab 2020 profitieren auch Nutzer von dienstlichen Pedelecs und Fahrrädern von der im letzten Jahr beschlossenen 0,25 %-Regel
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Die begrüßenswerte und im Rahmen des Klimapaketes eingeführte 0,25 %-Regel vom letzten Jahr wird nun auch auf alle E-Bike- und Fahrradtypen ausgeweitet. Durch diese Anpassung des geltenden Steuererlasses wird die im letzten Jahr eingeführte Regelung noch stärker, denn die Förderung ist nun noch breiter umsetzbar. Denn die bisher geförderten S-Pedelecs werden von den Menschen nicht in dem Maße genutzt, wie man es sich wünschen könnte.

Anders natürlich bei den Fahrrädern und bei den ihnen gleichgestellten Pedelecs. Diese werden rege genutzt und das Schöne dabei ist, dass die jetzige Änderung für alle nach dem 01. Januar 2019 überlassenen Diensträder gilt, deren Bemessungsgrundlage sich automatisch ab dem 01. Januar 2020 reduziert. Allerdings kann man diese Reduzierung nicht für das vergangene Jahr steuerlich geltend machen. Hier bleibt es bei der vorherigen 0,5 %-Regel.

Der Geschäftsführer und Gründer von JobRad, des Marktführers im Dienstradleasing, Holger Tumat, äußert sich wie folgt:

Wir freuen uns über die schnelle Reaktion der Länderfinanzbehörden, die klargestellt haben, dass die mit dem Klimapaket anvisierten Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger Mobilität für alle Diensträder gelten. Besonders freut uns, dass von der erneuten Erlassänderung nicht nur alle Angestellten profitieren, die ab 2020 erstmals ein Dienstrad per Gehaltsumwandlung beziehen, sondern auch alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die 2019 ein Jobrad übernommen haben. Neu-Jobradler aus 2020 können im Vergleich zum klassischen Kauf mit einer zusätzlichen Ersparnis von durchschnittlich drei Prozentpunkten rechnen.Holger Tumat

Beispielrechnung: So funktioniert die neue 0,25 %-Regel

Eine Chefin stellt ihrem Mitarbeiter ein Leasing-Dienstrad im Wert von 3.000 Euro (Bruttolistenpreis) zur Verfügung, für das dieser einen Teil seines Bruttogehalts wandelt. Für die private Nutzung entsteht dem Angestellten ein geldwerter Vorteil, der weiterhin monatlich mit einem Prozent des Bruttolistenpreises zu versteuern ist. Was ändert sich nun?

Ab 2020 viertelt sich die Bemessungsgrundlage des zu versteuernden geldwerten Vorteils. Das heißt, der Mitarbeiter muss nur noch ein Viertel von 3.000 Euro, abgerundet auf volle Einhundert, also 700 Euro * 1 % = 7 € pro Monat versteuern, was faktisch einer 0,25-Prozent-Besteuerung entspricht. Bei einem Steuersatz von 35 Prozent spart der Mitarbeiter im Vergleich zur 0,5 %-Regel in 36 Monaten rund 100 Euro zusätzlich.

Detaillierte Informationen zur Neuregelung der Dienstradversteuerung finden JobRad-Arbeitgeber und ihre Mitarbeiter auf www.jobrad.org/steuer. Die beigefügte Grafik erklärt, wann bei der Dienstradversteuerung welche Regel greift.

Grafik: JobRad

Details zum neuen Steuererlass des Bundesfinanzministeriums findet man hier: Hier der Link zum neuen Steuererlass:

https://www.bundesfinanzministerium.de/….html.

Fazit

Wir von Pedelecs & E-Bikes begrüßen die Regelung sehr! Allerdings fehlt nun als zweiter Schritt, dass auch die Radinfrastruktur auf Vordermann gebracht wird und oberste Priorität bei den Entscheidungen der Bundesregierung erfährt. Sonst bleibt es bei einem Strohfeuer und wirkt sich nicht nachhaltig in Sachen Verkehrswende aus.

Quelle: PM JobRad
Bilder: JobRad