Seit dem 1. Januar 2020 wird die Bemessungsgrundlage für Elektroräder und Dienstfahrräder noch einmal halbiert auf ein Viertel des Listenpreises, die sogenannte „0,25 Prozent-Regel“. Ein guter Start ins Rad-Jahr 2020: Die obersten Finanzbehörden der Länder haben eine stärkere Förderung von Diensträdern beschlossen. Zunächst galt die „0,25 Prozent-Regel“ nur für Dienst-E-Autos und S-Pedelecs und wurde durch den Beschluss auf alle Diensträder ausgeweitet.
Das ist ein großer Erfolg für die Lobbyarbeit der Mitglieder im BVZF. Für alle Angestellten, die ihr Dienstrad nach dem 31. Dezember 2018 erhalten haben, wird die Bemessungsgrundlage für den monatlich zu versteuernden geldwerten Vorteil bei privater Nutzung ab dem 1. Januar 2020 auf 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises gesenkt (bisher 0,5 Prozent). Die Regelung gilt jedoch nicht rückwirkend für das Jahr 2019.
Was bedeutet das? Eine Beispielrechnung:
Für ein Dienstrad mit 2.000 Euro Bruttolistenpreis ist ein geldwerter Vorteil in Höhe von fünf Euro zu versteuern, das entspricht den genannten „0,25 Prozent“. Die Berechnung erfolgt de facto anders, kommt aber zu demselben Ergebnis: Die sogenannte Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ist nur ein Viertel des Bruttolistenpreises, also 500 Euro. Davon wird ein Prozent versteuert. Gegenüber der der „0,5 Prozent-Regel“ wird das Rad über die 36 Monate Leasingdauer, abhängig vom Steuersatz der Angestellten, noch einmal rund 50 Euro günstiger.
ROLAND Schutzbrief-Versicherung neues Mitglied im BVZF
Durch die Verbreitung von E-Bikes werden längere Strecken mit dem Fahrrad zurückgelegt, daher stellt sich häufiger die Frage: Wie komme ich zurück, wenn mein Fahrrad 40 Kilometer von Zuhause eine Panne hat? Die ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG bietet seit einigen Jahren auch einen Fahrrad-Schutzbrief an, der bei Panne oder Unfall mit dem Fahrrad oder E-Bike versichert. Wasilis von Rauch, Geschäftsführer des Bundesverbands Zukunft Fahrrad (BVZF):
Frank Feist, Vorstand von ROLAND Schutzbrief:
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