Die Erlasse der Länder regeln die Besteuerung, wenn einem Arbeitnehmer oder einer in einem Dienstverhältnis stehenden Person ein Pedelec oder E-Bike (bzw. Fahrrad) zur privaten Nutzung überlassen wird.
Zum einen wird dabei die Bewertung des zum Arbeitslohn zählenden geldwerten Vorteils neu geregelt. Der Erlass gilt dann rückwirkend ab Jahresbeginn 2012.
E-Bikes als Dienstfahrzeuge: 1-Prozent-Regelung ab Januar 2012
Bei E-Bikes und Fahrrädern konnte die seit längerem praktikable und gültige 1-%-Regelung nicht entsprechend herkömmlichen Kraftfahrzeugen angewendet werden. Eine Ausnahme stellen die S-Pedelecs dar, welche ja als Kraftfahrzeuge gelten.
Da Fahrräder und Pedelecs aber nicht als “Kraftfahrzeuge” gelten, wurde zum Beispiel bisher die gesamte Leasingrate als Sachbezugswert zur Besteuerung angesetzt.
Damit werden umweltschonende Verkehrsmittel nicht ausreichend gefördert und die Verbreitung nachhaltiger und zukunftsfähiger neuer Mobilität entgegengewirkt.
In der neuen Regelung vom 23. November 2012 wird der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung von Fahrrädern und E-Bikes auf 1 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten Preisempfehlung des Herstellers zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme angesetzt. Die Freigrenze für Sachbezüge soll dabei nicht angewendet werden.
Anreiz für Unternehmen wird so geschaffen
Mit dieser Neureglung wird ein Marktanreiz geschaffen, endlich auch Pedelecs als Dienstfahrzeuge mit Hilfe der 1-%-Regelung zu fördern. Das stellt einen Schritt in die richtige Richtung dar.