Dem Antrag zur Änderung der StVZO wurde jetzt stattgegeben und die Änderung vom Bundesrat beschlossen
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Über die Zulassung von Blinkern am E-Bike oder Fahrrad haben wir hier schon öfters berichtet und Anfang des Jahres auch kritisch hinterfragt. Der Antrag zur Gesetzesänderung wurde Mitte Mai dem Bundesrat vorgelegt und schließlich auch beschlossen. Demnach dürfen jetzt an allen Fahrrädern, E-Bikes und jetzt auch Fahrradanhängern entsprechende Fahrtrichtungsanzeiger montiert werden, auch um so einheitliche Bedingungen für alle Fahrzeuge sicherzustellen. So haben jetzt Hersteller und Endnutzer Rechtssicherheit in dieser Sache. Des Weiteren wurde ein wichtiger Beschluss hinsichtlich des Tunings bzw. Softwareänderungen an Fahrzeugen verabschiedet, der ebenfalls Klarheit schaffen soll.

Den Beschluss, der in der Drucksache 159/24 vom 17.04.2024 niedergelegt wurde, fassen wir wie folgt für unsere Leser zusammen:

Der Bundesrat hat in seiner 1044. Sitzung am 17. Mai 2024 eine Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften beschlossen, die folgende Neuerungen für Fahrräder und E-Bikes beinhaltet:

  1. Softwareänderungen und Betriebserlaubnis:
    • Es wird klargestellt, dass bestimmte Softwareänderungen an Fahrrädern und E-Bikes als technische Änderungen im Sinne von § 19 Absatz 2 der StVZO gelten und zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen können. Dies schließt eine Lücke und vermeidet Interpretationsspielräume.
  2. Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrräder:
    • Fahrräder, einschließlich E-Bikes, dürfen nun optional mit Fahrtrichtungsanzeigern (Blinkern) ausgestattet werden. Dies war bisher grundsätzlich nicht zulässig, da die herkömmliche Lichtmaschinenleistung (Dynamoleistung) nicht ausreichte, um Fahrtrichtungsanzeiger sicher zu betreiben.
    • Dank aktueller technischer Entwicklungen können Fahrräder jetzt zuverlässige Lösungen für Fahrtrichtungsanzeiger nutzen, die über Akkus oder Batterien betrieben werden oder die permanente Bordspannung verwenden.
    • Die neue Regelung erlaubt die Nutzung der UN-Regelung Nr. 148, die gleiche technische Anforderungen wie die bisherige UN-Regelung Nr. 50 für Fahrtrichtungsanzeiger stellt.
  3. Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrradanhänger:
    • Die Zulassung von Fahrtrichtungsanzeigern gemäß der UN-Regelung Nr. 148 wird auch auf Fahrradanhänger erweitert.

Diese Änderungen tragen zur verbesserten Sicherheit und Sichtbarkeit von Fahrrädern und E-Bikes im Straßenverkehr bei, indem sie moderne technische Entwicklungen berücksichtigen und klare Regelungen für den Einsatz von Fahrtrichtungsanzeigern schaffen.

Fazit

Wir betrachten die aktuellen Beschlüsse als einen wichtigen ersten Schritt, um Fahrräder und E-Bikes als gleichwertige Verkehrsmittel anzuerkennen. Zudem ist der Beschluss hinsichtlich Softwareänderungen an Fahrrädern und E-Bikes (sprich: Tuning) äußerst wichtig, um den Status des Pedelecs als Fahrrad aufrechtzuerhalten. Im nächsten Schritt sollten diesen Verkehrsmitteln aber auch die entsprechenden Verkehrsflächen zur Verfügung gestellt werden, die eine sichere und geschützte Nutzung ermöglichen. Das bedeutet, dass Menschen, die sich für das Fahrrad oder E-Bike als ihr bevorzugtes Verkehrsmittel entscheiden, sicher und geschützt im Straßenverkehr unterwegs sein können. Diese Entwicklung erfordert eine Abkehr von der derzeitigen Fokussierung auf das Auto als das überall priorisierte Verkehrsmittel, um den Bürgern tatsächlich eine freie Wahl ihres Verkehrsmittels zu ermöglichen.

Bild: Bundesrat