Ob Fasching, Karneval oder Fastnacht – auf Umzügen oder Festen fließt in ausgelassener Stimmung häufig auch das ein oder andere alkoholische Getränk. „Damit die Party nicht im Albtraum endet, sollten Feiernde ihr Auto dann lieber stehen lassen und auf Alternativen umsteigen“, warnt Andrea Häußler, Verkehrsexpertin und Mitglied der Geschäftsleitung der TÜV SÜD Life Service GmbH.
Narrenfreiheit? Nicht im Straßenverkehr
Was das Thema Alkohol im Straßenverkehr angeht, gelten zur Faschingszeit natürlich dieselben Regeln wie das ganze Jahr über. Gerade zu dieser Zeit führt die Polizei verstärkt Kontrollen durch. Bereits eine geringe Menge Alkohol setzt die Fahrtüchtigkeit deutlich herab und darf nicht unterschätzt werden. Autofahrer mit 0,5 Promille im Blut müssen mit zwei Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister, mindestens 500 Euro Bußgeld und mit bis zu drei Monaten Fahrverbot rechnen.
Wer einen Unfall verursacht oder sonstige Auffälligkeiten, zum Beispiel Schlangenlinien beim Fahren zeigt, muss allerdings bereits ab einem Blutalkoholwert von 0,3 Promille mit drei Punkten, einer Geld- oder Freiheitsstrafe und bis zu sechs Monaten Führerscheinentzug rechnen.
Ab 1,1 Promille gilt ein Fahrer als absolut fahruntüchtig und begeht eine Straftat, wenn er sich trotzdem hinters Lenkrad setzt. In jedem Fall erfolgt eine strafrechtliche Verfolgung, auch wenn kein Fahrfehler vorliegt oder Unfall passiert. Es kann eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren angeordnet und die Fahrerlaubnis entzogen werden. Um den Führerschein wiederzuerlangen, ist in der Regel eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) nötig.
Fahranfänger aufgepasst
„Für junge Fahrer unter 21 Jahren oder Fahranfänger gilt absolutes Alkoholverbot. Wer sich dennoch alkoholisiert ans Steuer setzt, wird mit einer Geldstrafe belangt, erhält einen Punkt in Flensburg und muss an einem Aufbauseminar teilnehmen. Darüber hinaus droht eine Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre“, so die Verkehrsexpertin.
Bereits vor der Feier über den Heimweg nachdenken
Bei Alkohol am Steuer hört der Spaß auf. Daher heißt es nach dem Karnevalsumzug oder der Faschingsparty: Auto stehen lassen. „Bereits vor der Feier sollte man sich Gedanken darüber machen, wie man heimkommt“, rät Andrea Häußler. „Denn dann kommt man im alkoholisierten Zustand gar nicht erst in Versuchung, das Auto zu nehmen.“ Alternativen sind öffentliche Verkehrsmittel, eine Fahrt mit dem Taxi, Mitfahrgelegenheiten oder bei Freunden zu übernachten.
Auch der Mitfahrer trägt Verantwortung
Was viele nicht wissen: Nicht nur der angetrunkene Fahrer trägt die Verantwortung, wenn er sich mit dem Auto auf den Weg macht. Auch, wer bewusst zu einer alkoholisierten Person ins Fahrzeug steigt, muss mit Folgen rechnen und kann im Schadensfall eine Mitschuld von bis zu 25 Prozent tragen – egal, ob er getrunken hat oder nicht.
Umstieg auf Fahrrad, Pedelec oder E-Roller – keine gute Idee
Statt des Autos das Fahrrad, Pedelec oder den E-Roller zu nehmen, ist nicht ratsam. Radfahrer begehen ab 1,6 Promille eine Straftat und können ihren Führerschein verlieren, wenn die Fahrerlaubnisbehörde wegen einer ungewöhnlich hohen Alkoholisierung eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangt und kein positives Gutachten vorgelegt wird.
E-Bikes, also Fahrräder mit elektrischer Tretunterstützung (sog. Pedelecs) bis 25 km/h werden wie Fahrräder behandelt. Für E-Bikes wiederum, die allein durch einen elektrischen Motor angetrieben werden, Pedelecs mit elektrischer Tretunterstützung bis 45 km/h oder E-Roller gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrten.
Auch am nächsten Morgen ist Vorsicht geboten
„Wer auf der Faschingsfeier nicht auf Alkohol verzichten will, sollte auch am nächsten Tag vorsichtshalber noch die Finger vom Steuer lassen“, empfiehlt die Expertin. „Der Körper baut lediglich zwischen 0,1 und 0,2 Promille Alkohol pro Stunde ab. Daher kann man auch am Morgen nach einer durchfeierten Partynacht noch Restalkohol im Blut haben.“
Autofahren mit Verkleidung
Zur Karnevalszeit stellen sich viele die Frage, ob es erlaubt ist, kostümiert Auto zu fahren. „Grundsätzlich ist es nicht verboten – vorausgesetzt, die Sicht, das Gehör und die Bewegungsfreiheit werden nicht eingeschränkt“, so Andrea Häußler. Kommt es wegen einer Faschingsverkleidung zu einem Unfall, kann die Vollkaskoversicherung die Übernahme des Schadens ablehnen oder im Haftpflichtfall die Ansprüche kürzen.
Weitere Informationen unter www.tuvsud.com.