Die StVO gilt auch für Fahrer von Pedelecs & E-Bikes
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Für den Fahrer eines Pedelecs oder E-Bikes gilt die Straßenverkehrsordnung – so viel ist sicher. Doch sollten Sie immer auch beachten, dass die Geschwindigkeit, die Ihr motorisiertes Zweirad maximal leistet, nicht automatisch das Limit ist, das Sie ausreizen dürfen. Im Folgenden möchten wir Ihnen zeigen, wie Geschwindigkeitsüberschreitungen mit E-Bike und Co sowie Verstöße bezüglich der zugelassenen Maximal-Geschwindigkeit geahndet werden. So viel sei vorweg gesagt: Das schlimmste vorstellbare Szenario würde wahrscheinlich viele Menschen über die Grenze ihrer finanziellen Möglichkeiten hinaustreiben.

Auch auf dem Zweirad gelten die Verkehrsregeln und Bußgelder drohen bei Missachtung.

Pedelec, S-Pedelec und E-Bike: Der nicht unbedeutende Unterschied

Wenn Sie gerade vor der Kaufentscheidung stehen, ist es Ihnen bei der Recherche nach dem richtigen Modell wahrscheinlich bereits aufgefallen: Das, was wir im alltäglichen Sprachgebrauch als E-Bike bezeichnen, ist nicht auch immer ein E-Bike. Diese Tabelle zeigt Ihnen, welches Modell bis zu welcher Geschwindigkeit unterstützt:

Bezeichnung zul. Maximal-Geschwindigkeit+ Motorunterstützung Autarker Antrieb
Pedelec 25 km/h Ja Nein/ Anfahrhilfe
S-Pedelec 45 km/h Ja Nein/ Anfahrhilfe
E-Bike 25 km/h Ja Ja
+Maximale Geschwindigkeit, die mit Hilfe des Motors erreicht werden darf

Straßenverkehrsschilder gelten auch für Pedelec- und E-Bike-Fahrer

Wer sich also nun in Sicherheit wiegt, weil er glaubt, mit seinem jeweiligen Modell die maximale Motorleistung ausfahren zu können, irrt sich. Auch hier gilt die Beschilderung, an die sich alle Verkehrsteilnehmer halten müssen. Zur Veranschaulichung zeigen wir Ihnen nun einige Szenarien, in denen ein Bußgeld fällig werden kann. Je nach Faktenlage ist es möglich, dass diese Strafe auch um einen Punkt in Flensburg erweitert wird. Weitere Bußgelder können Sie in diesem Bußgeldrechner in Erfahrung bringen.

Pedelec: Laut Gesetzgeber ein Fahrrad

In unserem Artikel Was ist ein Pedelec? haben wir hierzu die wichtigsten Unterschiede zwischen Pedelec und E-Bike bereits zusammengestellt.

Für Zweiräder mit einer Motorunterstützung, die bei maximal 25 km/h abschaltet, hat der Gesetzgeber folgende Rahmenbedingung geschaffen. Sie findet sich im StVG §1 Zulassung Abs. 3:

Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und

  1. beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
  2. wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird.

Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.

Das Pedelec-Szenario

Stellen wir uns nun vor: Sie fahren mit rund 20 km/h durch einen verkehrsberuhigten Bereich. Hier ist Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Und das gilt auch für Sie als Radfahrer, der Sie ja laut StVG §1 Zulassung Abs. 3 sind. Mit 20 km/h überschreiten Sie also die zulässige Geschwindigkeit von vier bis zehn km/h. Spielen Kinder in diesem Bereich und werden diese durch Ihre Fahrweise gefährdet, kann es zu einem Bußgeld in Höhe von 30 bis 60 Euro kommen. Zusätzlich ist es möglich, dass Sie einen Punkt in Flensburg erhalten.

Schrittgeschwindigkeit gilt in verkehrsberuhigten Zonen auch für Fahrer eines Pedelecs oder E-Bikes.

Mit dem S-Pedelec nicht auf dem Radweg fahren

Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages stellt in einem Dokument zur Klärung des Sachstandes bezüglich S-Pedelecs im Straßenverkehr folgendes fest:

Ist es nach aktueller Rechtslage möglich, Radwege für S-Pedelecs freizugeben, nicht aber für andere motorisierte Fahrzeuge bis 45 km/h?

Während einfache Pedelecs straßenverkehrsrechtlich keine Kraftfahrzeuge sind, sondern als Fahrräder gelten (§ 1 Absatz 3 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) 6 , § 63a Absatz 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung7 (StVZO) 8 ), fallen S-Pedelecs als „zweirädrige Kleinkrafträder“ 9 in die Gruppe der „leichten, zweirädrigen“ Kraftfahrzeuge …

Des Weiteren heißt es dort:

Ein spezielles Zusatzzeichen für die Freigabe allein für S-Pedelecs existiert in der StVO hingegen derzeit nicht.

Demnach stellt bereits die Nutzung eines Fahrradweges mit einem S-Pedelec einen Verstoß dar, da es sich bei einem S-Pedelec nicht mehr nur um ein Fahrrad handelt, sondern um ein zweirädriges Kleinkraftrad.

Ein weiteres Bußgeld-Szenario für das S-Pedelec

Ist die Geschwindigkeit bis 30 km/h ausgeschildert, so gilt das auch für Sie als S-Pedelec-Fahrer. Der Gesetzgeber limitiert mit der Angabe von 45 km/h schließlich nicht, wie schnell Sie fahren dürfen, sondern bis zu welcher Geschwindigkeit der Motor Sie als Fahrer unterstützen darf. Fahren Sie in einer 30-Zone also beispielsweise 40 km/h, ist das ein Vergehen, das geahndet werden kann.

Die Schwere der Konsequenz richtet sich immer auch nach dem Ausmaß des Verstoßes. Dabei ist es nicht nur möglich, dass ein Bußgeld zu zahlen ist; wie oben bereits beschrieben, ist es auch möglich, dass ein Punkt in Flensburg eingetragen wird.

Auch auf dem E-Bike: Verkehrsschilder gelten

Dasselbe gilt für E-Bikes. Die Möglichkeit, bis 25 km/h ohne die Hinzunahme von Muskelkraft zu fahren, befreit Sie nicht von der Pflicht, zum Beispiel in einem verkehrsberuhigten Bereich die Schrittgeschwindigkeit einzuhalten. Übrigens definiert der Gesetzgeber E-Bikes in §39 der StVO folgendermaßen:

Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt.

Demnach ist auch das Tuning eines solchen Kraftrades nicht gesetzeskonform und kann ebenfalls ein Bußgeld nach sich ziehen. Konkret liegt hier dann das Fahren ohne gültige Betriebserlaubnis vor. Dabei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro und ein Punkt können die Folge sein.

E-Bike und Tuning: Kosten über das Bußgeld hinaus

Wer durch zu schnelles und rücksichtsloses Fahren andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, wird zur Kasse gebeten; und wer im Straßenverkehr durch Unachtsamkeit einen Menschen verletzt, muss für gewöhnlich den entstandenen Personenschaden begleichen. Das kann bedeuten, dass Sie als Unfallverursacher Behandlungs- und Nachsorge-Kosten tragen müssen. In der Regel greift hier die private Haftpflichtversicherung, sodass schwerwiegende finanzielle Belastungen ausbleiben.

Tunen Sie Ihr E-Bike allerdings so, dass der Motor nicht mehr bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h abregelt, kann Ihre Versicherung die Leistungen verweigern. Versicherungsschutz gilt nämlich immer nur für jenen Zustand, in dem das Fahrzeug bei Vertragsabschluss war. Die Folge ist möglicherweise nicht nur eine saftige Krankenhaus-Rechnung. Sollte der Geschädigte bleibende Blessuren davongetragen haben, werden die Versorgungs-Kosten unter Umständen auf Sie abgewälzt. Das kann eine lebenslange finanzielle Belastung bedeuten.

Bilder: Pixabay