Es gibt Neuigkeiten in der Diskussion um die Helmpflicht für Fahrer eines schnellen Pedelecs.
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Laut einem Bericht der WAZ-Mediengruppe müssen Radfahrer nach der aktuellen Gesetzeslage, die ein S-Pedelec oder E-Bike mit schnellen 45 Kilometer pro Stunde bewegen, nun doch einen Schutzhelm tragen.

Ein normaler Fahrradhelm genügt dafür nicht!

Erst im Januar 2012 wurde die Bundesregierung vom 50. Deutschen Verkehrsgerichtstag dazu aufgefordert, rechtlich eindeutige Regelungen zu erarbeiten.

Zumindest ist die Bundesregierung aber angehalten, die Bürger über den jetzigen Stand der Dinge besser aufzuklären. Die Bürger müssen wissen, ob sie auf ihren Speed Pedelecs einen Motorradhelm tragen müssen oder nicht.

Rein rechtlich gesehen sind die Pedelec 45 auf jeden Fall schon als Kleinkrafträder zu betrachten und für diese gelten nun einmal andere Bestimmungen wie für die normalen Elektrofahrräder.

Für Kleinkrafträder besteht die Pflicht einen geeigneten Schutzhelm zu tragen. Entscheidend für die Klassifizierung als Kleinkraftrad ist die eingetragene Höchstgeschwindigkeit in der Betriebserlaubnis der jeweiligen Fahrzeuge.

Die Entwicklung leichter, aber trotzdem stabiler Schutzhelme war ebenfalls eine Forderung des Deutschen Verkehrsgerichtstages an die Industrie. Bis jetzt sind aber keine geeigneten Modelle im Handel verfügbar.

Es ist aber schlicht unmöglich mit einem Motorradhelm Fahrrad zu fahren – dafür sind diese einfach zu schwer. Die Stabilität der herkömmlichen Fahrradhelme reicht einfach nicht für die gefahrenen Geschwindigkeiten aus. Also ist es dringend an der Zeit, dass sich am Markt etwas bewegt, denn die Fahrrad-Saison beginnt jetzt.

Nichts desto trotz ist der Boom für die neuen Pedelecs und S-Pedelecs ungebrochen – nicht nur deshalb wird es jetzt Zeit für eine klare Regelung seitens der Bundesregierung.

Für die normalen Pedelecs, welche nur 25 Kilometer pro Stunde mit Hilfe der elektrischen Motorunterstützung erreichen, ist alsbald eine Klarstellung der Bundesregierung geplant. Diese sollen dann explizit als Fahrräder eingestuft werden.

Entwarnung

Wie ElektroBIKE-online berichtet besteht die Helmpflicht doch nicht. Lesen Sie direkt dort weiter: Keine Helmpflicht für S-Pedelecs – Verwirrung nach Zeitungsbericht

Also doch! Helmpflicht für S-Pedelecs besteht offiziell

Was für ein Hick-Hack!
Nach der großen Aufregung und Verwirrung hat das Bundesverkehrsministerium selbst Klarheit in die Angelegenheit gebracht.

Fakt ist demnach: Für S-Pedelecs besteht generell eine Helmpflicht!

Die Gründe: Weil S-Pedelecs bauartbedingt (ob mit Motorunterstützung oder im reinen Motorbetrieb) eine Geschwindigkeit von 45 km/h erreichen können, werden diese bereits als Kleinkrafträder klassifiziert.

Die Klassifizierung als L1e, welche von den Experten von ElektroBIKE vorgenommen wurde, ist somit nicht richtig.

Denn: Allein die eingetragene Höchstgeschwindigkeit in der Betriebserlaubnis ist für die Klassifizierung entscheidend. In den Papieren von S-Pedelecs ist als Höchstgeschwindigkeit 20 km/h vermerkt. Folgender Auszug aus der StVO klärt über die Helmpflicht auf:

§21a Absatz 2:
Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.

Dieser Paragraph entscheidet noch nicht über die Helmpflicht. Entscheidend ist die Auslegung dessen. So ist entscheidend welche Geschwindigkeit erreicht werden kann, bis die Motorunterstützung aussetzt. Diese ist bekanntlich 45 km/h bei S-Pedelecs und resultiert demzufolge in einer generellen Helmtragepflicht.

Das bestätigt das Verkehrsministerium auch an ElektroBIKE:

Entscheidend ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des jeweiligen Fahrzeuges (§ 21a StVO). Derzeit ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit anhand der dazu verbindlich von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Vorschriften (Richtlinie 2002/24/EG) nur für rein durch Maschinenkraft angetriebene Kraftfahrzeuge eindeutig bestimmbar (vgl. Antwort zu Frage 2). Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, dass bei Pedelecs, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG fallen, die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit im Sinne des § 21a Abs. 2 StVO als die Geschwindigkeit anzusehen ist, bei deren Erreichen die Unterstützung des elektromotorischen Hilfsantriebes unterbrochen wird. Werden die 45 km/h mit Motorunterstützung erreicht, folgt daraus eine Helmtragepflicht.Bundesverkehrsministerium

Fazit: Nach allerletztem Stand besteht also bis auf Weiteres eine Helmtragepflicht für Fahrer von S-Pedelecs. Unsere Meinung ist aber, dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.

Das unterlegt auch die Aussage des Rechtsexperten des ADFC im Gespräch mit ElektroBIKE, Roland Huhn, der die Einbeziehung des Fahrers trotz Unkenntnis über dessen Bauart bzw. Wirkungsgrad als Quelle für das Erreichen der besagten Höchstgeschwindigkeit mit einberechnet.

Weil geeignete Helme aber noch nicht am Markt verfügbar sind, bleibt das Thema wahrscheinlich solange wachsweich, bis die EU sich dieser Angelegenheit angenommen hat und entsprechende Vorschriften ausarbeitet.

Bis dahin wird wohl die beste Lösung für die S-Pedelec-Fahrer ein normaler Fahrradhelm sein.