Bosch eBike Systems präsentiert alles, was beim eBike Recht ist
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Wie unterscheidet der Gesetzgeber eBikes und S-Pedelecs? Muss ich beim Fahren mit Elektromotor einen Helm tragen? Darf ich auf dem Radweg fahren? Brauche ich einen Führerschein? Und wie ist in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) das Thema Beleuchtung geregelt? Bosch eBike Systems präsentiert die wichtigsten Gesetze und Vorschriften im Überblick1:

  1. Von eBike bis S-Pedelec – was ist laut Gesetz eigentlich was?
    Beim Pedelec handelt es sich um ein Fahrzeug, das mit Muskelkraft und einem unterstützenden Elektromotor betrieben wird. Der Begriff ist eine Abkürzung von „Pedal Electric Cycle“ und steht in Europa synonym für das meistgekaufte Elektrofahrrad, das eBike. Der Motor schaltet sich zu, sobald der Fahrer in die Pedale tritt. Sensoren messen dabei Krafteinsatz, Trittfrequenz und Geschwindigkeit und passen die Unterstützung entsprechend an. Sie hilft bis zu maximal 25 km/h, danach schaltet sie ab. Der Motor darf eine Nenndauerleistung von 250 Watt haben. Ein Pedelec ist dem Fahrrad gleichgestellt und nicht versicherungspflichtig. Es besteht außerdem kein Mindestalter und keine Führerscheinpflicht. Auch dann nicht, wenn es mit einer elektrischen Anfahr- oder Schiebehilfe bis 6 km/h ausgestattet ist.eBike Recht Bosch eBike SystemsS-Pedelec steht für „Speed-Pedelec“, also ein schnelles Pedelec. Der Motor unterstützt bis maximal 45 km/h, seine Leistung ist auf 4.000 Watt begrenzt. S-Pedelecs gelten rechtlich als Kleinkrafträder. Das bedeutet: Fahrer von S-Pedelecs benötigen den Führerschein der Klasse AM oder der Pkw-Klasse B. Davon ausgenommen sind Personen, die vor dem 1. April 1965 geboren sind. Sie dürfen das S-Pedelec auch ohne Führerschein benutzen, sollten aber einen Personalausweis mitführen. Ein beleuchtetes Versicherungskennzeichen und eine Betriebserlaubnis sind beim S-Pedelec gesetzlich vorgeschrieben. Außerdem muss es mit Rückspiegel, Hupe und Seitenständer ausgestattet sein. Aufpassen sollten Fahrer von S-Pedelecs in Tempo-30-Zonen. Die Missachtung des Tempolimits ist eine Ordnungswidrigkeit. Das Mindestalter für Fahrer ist 16 Jahre. Wichtig: Ersatzteile am S-Pedelec müssen den in der Betriebserlaubnis (BE) aufgeführten Teilen entsprechen.
  2. Muss ich auf dem eBike einen Helm tragen?
    Eine gesetzliche Helmpflicht gibt es nur für S-Pedelecs. Der Gesetzgeber schreibt in der Straßenverkehrsordnung (§ 21a, Absatz 2) einen „geeigneten Schutzhelm“ vor, allerdings ohne es näher auszuführen. In der Regel wird also ein Fahrradhelm akzeptiert, einige Hersteller bieten aber auch besondere Pedelec-Helme an. Möglich ist natürlich auch ein ECE-geprüfter Motorradhelm. Doch ganz gleich, mit welchem Rad-Typ und welcher Geschwindigkeit man unterwegs ist: Radfahrerverbände wie der ADFC oder Unternehmen wie Bosch eBike Systems empfehlen grundsätzlich das Tragen eines Fahrradhelms.
  3. Darf ich mit dem eBike auf dem Radweg fahren?
    Neue Regel seit dem 1. Januar 2017: Auch Pedelecs müssen sich an die Straßen- und nicht an die Fußgängerampel halten. Es sei denn, der Radweg verfügt über ein eigenes Lichtsignal. Um die Sicherheit im Straßenverkehr für den eBiker und seine Umwelt zu erhöhen, hat Bosch übrigens ein Antiblockiersystem (ABS) für eBikes entwickelt. Bereits Ende 2018 sind erstmals eBikes mit ABS im Handel erhältlich.Mit dem Pedelec (bis 25 km/h), also dem eBike, ist das Fahren auf dem Radweg erlaubt.
    S-Pedelecs (bis 45 km/h) dürfen den Radweg hingegen nicht benutzen. Sie müssen auch bei Vorhandensein eines Radwegs auf der Straße bleiben. Das Befahren von so genannten Fahrradstraßen ist mit dem Pedelec stets, mit dem S-Pedelec hingegen nur dann erlaubt, wenn die Fahrradstraße für Kraftfahrzeuge oder Krafträder freigegeben ist. Im Wald gelten die Waldgesetze der Länder. Grundsätzlich ist dort das Radfahren, auch mit dem Pedelec, erlaubt.
  4. Wie ist das Thema Beleuchtung geregelt?
    Scheinwerfer und Schlussleuchte müssen fest am Rad installiert sein, allerdings entfällt mit der Neufassung von §67 Absatz 1 der Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung die bisherige Dynamo-Pflicht. Inzwischen sind also auch Fahrradbeleuchtungen mit 6-Volt-Batterien oder Akku erlaubt. S-Pedelecs müssen übrigens wie Motorräder permanent mit Licht fahren. Ab 2018 alle mit Scheinwerfern, die dem EU-Standard ECE 113 entsprechen.
  5. Sind Anhänger erlaubt?
    Bei Pedelecs, also eBikes, darf man Kinder- und Lastenanhänger befestigen, bei S-Pedelecs nur Lastenanhänger. Bei diesen ist aber der Transport von Kinder nur bis sieben Jahren in geeigneten Sitzen erlaubt. Wichtig bei S-Pedelecs: Die Kupplung für den Anhänger muss in „amtlich genehmigter Bauart ausgeführt“ sein, außerdem brauchen die Anhänger spezifische Beleuchtungselemente.
  6. Was ist mit Handy und Musik am Ohr?
    Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung besagt sinngemäß: Kopfhörer sind in Ordnung, solange die akustische Wahrnehmung nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Pedelec-Fahrer, die mobil telefonieren, müssen mit einer Geldbuße von 55 Euro rechnen. Auf dem S-Pedelec sind mindestens 100 Euro fällig, zusätzlich gibt es einen Punkt. Grundsätzlich aber gilt: In der Mobilität von morgen spielt der vernetzte eBiker eine wesentliche Rolle. Mit dem all-in-one Bordcomputer Nyon zum Beispiel hat Bosch eBike Systems die Off- und Onlinewelt schon heute intelligent miteinander verbunden. Durch die Übernahme des Frankfurter Start-ups COBI.bike erweitert Bosch seine Angebote für smartes Biken.
  7. Ist Alkohol am Lenker strafbar?
    Während für das Pedelec wie für Fahrradfahrer die absolute Fahruntauglichkeit bei 1,6 Promille liegt, gelten für Fahrer von S-Pedelecs die gleichen Bedingungen wie für Autofahrer: Ab 0,5 Promille handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, ab einem Alkoholgehalt von 1,1 Promille macht man sich strafbar. Achtung: Bei auffälliger Fahrweise oder einem Unfall müssen Fahrer auf Pedelecs schon ab 0,3 Promille mit einem hohen Bußgeld rechnen.

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1 Die nachfolgend beschriebenen Gesetze und Pflichten entsprechen dem Stand vom 27.02.2018. Änderungen sind vorbehalten.

Quelle: PI Bosch
Bilder: Bosch