Am Donnerstag, den 1.6.2017 sind Änderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bezüglich verschiedener Anforderungen u.a. an Fahrradbeleuchtungseinrichtungen an Fahrrädern und E-Bikes in Kraft getreten.
Durch die Veröffentlichung der “52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften” am 31.5.2017 im Bundesgesetzblatt können die enthaltenen Änderungen angewendet werden. Nach vielen Jahren wurden nun endlich die Anforderungen an Fahrräder und E-Bikes in der (StVZO) neu gefasst und an den Stand der Technik angepasst.
Neben der rechtlichen Gleichstellung von Fahrrädern und E-Bikes 25 – mit und ohne Anfahrhilfe – wurden umfangreiche Änderungen an den Vorschriften bezüglich der Fahrradbeleuchtung vorgenommen.
Ab sofort dürfen Fahrradscheinwerfer und Rückleuchten mit zusätzlichen Funktionen wie Tagfahrlicht, Fernlicht und Bremslicht ausgestattet sein. Darüber hinaus sind Fahrtrichtungsanzeiger an mehrspurigen Fahrrädern oder solchen mit einem Aufbau erlaubt, bei denen das Handzeichen des Fahrers ganz oder teilweise verdeckt ist. Zusätzlich wurden Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen an Fahrradanhängern in die StVZO aufgenommen.
„Der ZIV begrüßt die heute in Kraft getretenen Änderungen der StVZO. Die Anforderungen an die Fahrradbeleuchtungs-Einrichtungen wurden damit an den Stand der Technik angepasst. Zusätzliche Funktionen tragen zu einer Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr bei und steigern den Komfort der Radfahrenden” so Siegfried Neuberger, Geschäftsführer des ZIV.
Der Zweirad-Industrie-Verband e.V. ist die nationale Interessenvertretung und Dienstleister der deutschen und internationalen Fahrradindustrie. Dazu gehören Hersteller und Importeure von Fahrrädern, Fahrradkomponenten, Zubehör und E-Bikes.
Mehr auch beim ZIV und im neuesten Bundesgesetzblatt Nr. 52.