Wer in der kommenden Saison mit seinem neuen Pedelec oder E-Bike fahren möchte, sollte darauf achten, dies auch rechtskonform zu tun.
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Da sich in diesem Bereich ständig etwas ändert, fällt es oft schwer, den Überblick über die aktuelle Rechtslage zu behalten.

Deshalb fassen wir für Sie zusammen, was man beim E-Bike-Fahren in 2013 beachten sollte. (Stand März 2013).

Fahren mit dem Pedelec

Im Alltag das Fahrrad zu benutzen gehört für viele Menschen mit einem aktiven, sportlichen Lebensstil einfach dazu.

Ein Pedelec ist rechtlich gesehen ein ganz normales Fahrrad, welches mit einer Trethilfe ausgerüstet ist. Die Motorleistung ist dabei auf 250 Watt beschränkt.

Der Motor unterstützt dabei den Fahrer bis zu 25 km/h, aber nur wenn dieser mittritt. Hört der Radler mit dem Treten auf, so muss der Elektromotor die Unterstützung einstellen.

Ansonsten ist alles äquivalent zum normalen Fahrrad zu betrachten. Es gelten die gleichen Rechte und Pflichten, wie für Millionen Radler auch. Das heißt zum Beispiel die Radwegbenutzungspflicht gilt auch bei Pedelecs, ob mit oder ohne Anfahrhilfe.

Ist ein Pedelec mit einer Anfahr- und Schiebehilfe ausgestattet, die per Knopfdruck ein autarkes Fahren des Pedelecs bis zu 6 km/h ermöglicht, so ist in Deutschland (noch) eine kleine Abweichung von dem Rest der EU zu beachten: Alle Fahrer, die nach dem 1. April 1965 geboren wurden, müssen mindestens eine Mofa-Prüfbescheinigung vorweisen können. Die Anpassung an das geltende EU-Recht ist aber auch in Deutschland in Planung, so dies bald nicht mehr relevant sein dürfte.

Die Bildunterschrift wird in Bälde eingefügt. Sie können uns aber gern auch per E-Mail oder Telefon kontaktieren, wir helfen gerne weiter.

Auch ist beim Pedelec das Montieren von Kinderanhängern erlaubt. Hier greift die Ausnahmeregelung für Fahrräder. Wer sein nicht gerade billiges Pedelec vor Diebstahl schützen und versichern möchte, kann dies über seine Privathaftpflicht oder Hausratversicherung tun. In diesem Fall am besten bei der eigenen Versicherung nachfragen.

Das S-Pedelec und die aktuelle Rechtslage

Das S-Pedelec entspricht dem Pedelec insofern es den Fahrer nur beim Treten unterstützt. Die Unterstützung geht aber bis zur Grenze von 45 km/h, welches mit Hilfe eines bis zu 500 Watt starken E-Motors erreicht wird.

Das S-Pedelec ist kein Fahrrad mehr, sondern ein Leichtkraftrad mit geringer Leistung (L1E). Deshalb muss es, wie ein z.B. Auto, eine Betriebserlaubnis besitzen.

Daraus folgt auch eine Versicherungspflicht (Mofa-Haftpflicht) und natürlich ein Mofa-Führerschein für Fahrer, die nach dem 1. April 1965 geboren worden sind.

Bestimmte Ausstattungen wie ein Rückspiegel sind zudem vorgeschrieben. Ein Fahren auf dem Radweg innerorts ist auch tabu, außer dieser ist explizit für Mofas freigegeben.

Bei der Einstufung des S-Pedelec ist das Bundesministerium für Verkehr, Bauen und Städtebau (BMVBS) der Meinung, dass die kombiniert zu erzielende Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h (Muskelkraft und Elektromotor) als bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit anzusehen ist. Somit wäre das Gefährt ein Kraftrad und kein Leichtmofa mehr und dürfte somit nur noch auf der Straße fahren. Hier ist die Rechtslage allerdings noch nicht eindeutig geregelt, so dass die Einstufung nach dem erfolgen sollte, was in den Fahrzeugpapieren steht.

Die Bildunterschrift wird in Bälde eingefügt. Sie können uns aber gern auch per E-Mail oder Telefon kontaktieren, wir helfen gerne weiter.

Kinderanhänger sind bei S-Pedelecs tabu, einzig Anhänger zum Transport von Gegenständen wären erlaubt. Dann müssten diese aber mit einer ABE für die Anhängerkupplung ausgestattet sein. Davon gibt es bis jetzt aber keinen auf dem Markt.

Versichert werden muss das S-Pedelec sowieso. Die Haftpflicht kann auch mit einer Diebstahlversicherung erweitert werden, die nur für einen ganz geringen Betrag zu haben ist.

Ganz ohne Treten: Das E-Mofa

So sieht ein sicheres und sicherheitsbewusstes Auftreten aus, und es kommt längst nicht mehr darauf an, ob man mit der großen Vespa oder dem sportlichen E-Bike in der Stadt unterwegs ist.
Als E-Mofa gilt, wenn das E-Bike allein per Dreh am Gasgriff bis zu 20 km/h schnell wird. Es fällt unter die Leichtmofa-Ausnahmeverordnung (L1E), welche die Motorleistung bei 500 Watt und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bei 20 Kilometern pro Stunde begrenzt.

Es benötigt eine Mofa-Haftpflicht und einen Mofa-Führerschein des Fahrers. Außerdem muss eine Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erteilt werden. Wie auch beim S-Pedelec gilt: keine Radwege innerorts (außer frei gegebene).

Hier gilt das gleiche wie beim S-Pedelec: Radwege innerorts nur, wenn für Mofas freigegeben, keine Kinderanhänger und Versicherungspflicht mit günstiger Option auf Diebstahlschutz.

Sonstige rechtlich relevante Punkte beim Betrieb von E-Bikes

Ein regelmäßiger Lichtcheck ist nötig. Ist der Scheinwerfer fest verschraubt? Trifft der hellste Teil des Lichtkegels ca. zehn Meter vor dem Rad auf den Boden? Gerade moderne LED-Beleuchtung kann den Gegenverkehr blenden, ist sie falsch eingestellt.

Bei der Beleuchtung gilt folgendes zu beachten:

Pedelecs, ob mit oder ohne Schiebehilfe, müssen mit einer Beleuchtung per Dynamo wie ein normales Fahrrad ausgerüstet sein. S-Pedelecs und E-Mofas dagegen benötigen eine Beleuchtung, welche auch im Stand funktioniert. Diese wird daher vom Akku gespeist. Die verwendbaren Scheinwerfer und Leuchten sind in den Fahrzeugpapieren eingetragen. Außerdem ist ein E-Prüfzeichen Pflicht.

Wer macht die Gesetze?

Die Vorgaben kommen mit der EU-Richtlinie 2002/24/EG, welche für die rechtliche Einstufung der E-Bikes zuständig ist. Hier in Deutschland wird dann selber nochmal reguliert mit dem Straßenverkehrsgesetz (StVG), der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Zu guter Letzt gesellt sich dann noch die Leichtmofa-Ausnahmeregelung hinzu.

Damit dürfte alles geregelt sein. 😉