Heute tritt eine Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft. Neu ist, dass Rad fahrende Kinder unter acht Jahren auf dem Gehweg von einer Aufsichtsperson begleitet werden dürfen. Alternativ dürfen sie nun auf baulichen Radwegen fahren, so vorhanden. Auf Radfahr- und Schutzstreifen dürfen Kinder unter acht weiterhin nicht fahren. Der ADFC kritisiert das Fehlen einer familienfreundlichen Infrastruktur.
ADFC-Bundesgeschäftsführer Burkhard Stork sagt:
Folgende Änderungen treten heute in Kraft
Kinder dürfen auf Radwegen fahren
Kinder bis zum 8. Lebensjahr mussten bisher immer auf dem Gehweg fahren, auch wenn ein Radweg vorhanden war. Diese Regelung führte häufig zu praktischen Problemen, da radelnde Eltern ihre kleineren Kinder nicht auf dem Gehweg begleiten durften.
Nach der neuen Regelung dürfen Kinder Radwege benutzen, wenn diese baulich von der Fahrbahn getrennt sind. Auf die Fahrbahn gemalte Radfahr- oder Schutzstreifen dürfen sie weiterhin nicht benutzen. Beim Fahren auf dem Gehweg darf sie nun eine mindestens 16 Jahre alte Aufsichtsperson begleiten.
Auf Fußgänger müssen natürlich beide besondere Rücksicht nehmen. Stork: „Als Autofahrer muss man so gut wie nicht nachdenken, wo man fahren darf und wo nicht. Radfahrer müssen sehr gute StVO-Kenntnisse haben – und sich dann noch an jeder Kreuzung ihren Weg neu suchen. Das muss endlich aufhören!“
Tempo 30 kann leichter angeordnet werden
Kommunen können Tempo 30 künftig im Umfeld von Kitas, Schulen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeeinrichtungen ohne komplizierten Nachweis einer Gefahrenlage anordnen. Der ADFC fordert Tempo 30 als Regelgeschwindigkeit innerorts.
Sonderzeichen „E-Bikes frei“
Auf Radwegen dürfen bisher Fahrräder und Pedelecs, die bis 25 km/h unterstützen, fahren. Ab sofort sollen geeignete Radwege auch für „E-Bikes“ freigegeben werden können. S-Pedelecs, die bis 45 km/h unterstützen, sind laut Bundesverkehrsministerium damit ausdrücklich nicht gemeint.
Somit betrifft die Neuregelung ausschließlich die selten anzutreffenden E-Mopeds und E-Scooter, die ebenfalls nicht schneller als 20 bzw. 25 km/h fahren. Stork: „Auch die Zunahme der Elektromobilität auf dem Rad erfordert von der Politik beherztes Handeln. Wir brauchen eine großzügige, hochqualitative Radinfrastruktur, auf der Fahrrad- und Pedelecfahrer sicher miteinander unterwegs sein können.“
Fußgängerampel gilt nicht für Radfahrer
Am 1. Januar 2017 tritt darüber hinaus eine weitere Änderung in Kraft: Fußgängerampeln regeln nicht mehr zugleich den Radverkehr. Radfahrer auf der Fahrbahn richten sich wie zuvor nach der Fahrbahnampel. Radfahrer auf dem Radweg richten sich nach der Fahrradampel, so vorhanden.
Ist keine Fahrradampel eingerichtet, gilt die Fahrbahnampel. Kommunen haben häufig den einfachen Weg gewählt, aus Fußgängerampeln kombinierte Fußgänger- und Radfahrerampeln zu machen. Diese Praxis wird dem Radverkehr nicht gerecht. Der ADFC fordert für einen flüssigen Radverkehr eigene Rad-Ampeln mit angepassten Phasen.
Weitere Informationen auch direkt beim ADFC.