Wie ist die Rechtslage beim Pedelec-Umbau?
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Laut dem Verbund Service Fahrrad g.e.V. (VSF) ist die Rechtslage bei Umbauten an Pedelecs, die von Fachhändlern durchgeführt werden, nicht eindeutig geregelt.

Der VSF geht hier konträr zur Einschätzung des Zweirad-Industrie-Verbands (ZIV), der die Rechtslage hier eindeutig geregelt sieht und dazu bereits ein klärendes Gutachten in Auftrag gegeben hat.

Bisher sind weder Bücher zum Thema Recht und Pedelec-Umbau erschienen, noch habe es Urteile gegeben, die sich mit solchen Angelegenheiten beschäftigen.

Demnach müsste auf die allgemein gültige Maschinenrichtlinie Acht gegeben werden, in dessen Leitfaden es im § 82 eindeutig und wortwörtlich heißt:

Wenn es sich andererseits um eine wesentliche Änderung handelt (beispielsweise eine Funktionsänderung und/oder Leistungsänderung der Maschine), die vom Hersteller weder vorgesehen noch genehmigt wurde, wird die ursprüngliche CE-Kennzeichnung des Herstellers ungültig und muss erneuert werden – siehe § 72: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe h. Derjenige, der die Änderung durchführt, gilt dann als Hersteller und muss die in Artikel 5 Absatz 1 aufgeführten Pflichten erfüllen.

Das bedeutet übersetzt, dass “wesentliche” Änderungen an einem Fahrzeug zu einer Erlöschung der CE-Kennzeichnung führen und diese dann erneut abgenommen werden muss.

Nun gilt es zu bestimmen, welche Pedelec-Umbauten als “wesentlich” zu bezeichnen sind. Tauscht ein Fahrradhändler nur die Klingel aus, so fällt dieser Eingriff wohl nicht in diese Kategorie.

Müssen aber Fahrwerks-, Bremsen- oder Motor-Komponenten ausgetauscht werden, so kann dies schon unter den oben zitierten Paragraphen fallen und das Pedelec dürfte danach nicht mehr betrieben werden.

Hierbei könnte das Fahrverhalten des E-Bikes negativ beeinflusst werden, so dass es sich nicht mehr so verhält, wie es damals die Prüfungen für die CE-Kennzeichnung durchlaufen hat.

Der normale Fahrradhändler müsste nach einem solchem Eingriff das umgebaute Pedelec erneut prüfen (lassen) und würde selbst als Hersteller auftreten mit allen Rechten und Pflichten. Das ist im Normalfall vom Händler nicht zu leisten.

Die Pedelec-Hersteller sollten nach Einschätzung des VSF die Komponenten angeben, die problemlos vom Händler austausch- oder umbaubar sind und so diesen unterstützen. Ein Anfang wäre mit Tauschteilelisten oder Ähnlichem gemacht.

Hier sollten laut VSF Industrie und Handel sich gemeinsam um eine rechtssichere und praktikable Lösung bemühen. Der VSF engagiert sich in dieser Angelegenheit und führt entsprechende Gespräche mit dem Beteiligten.

via: SAZbike
Bild: VSF