Per Steuerlass haben die Finanzbehör­­­­­­den dafür gesorgt, dass ab sofort sämtliche Formen der Dienstrad-Überlassung steuerlich gefördert werden. „Die Neuregelung der Dienstrad-Versteuerung ist ein Meilenstein für eine nachhaltige Mobilitätswende“, sagt JobRad-Geschäftsführer Holger Tumat.
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Starkes Signal pro Dienstrad: Für Fahrräder und Pedelecs halbiert sich ab sofort die Bemessungsgrundlage, nach der die Höhe des zu versteuernden geldwerten Vorteils bei privater Nutzung berechnet wird. Durch die neue, von den obersten Finanzbehörden der Länder per Erlass geregelte steuerliche Behandlung der Überlassung von (E-)Fahrrädern – die neue „0,5 %-Regel“ – werden Leasing-Diensträder im Fall einer Gehaltsumwandlung für Angestellte noch attraktiver.

Im Vergleich zum herkömmlichen Kauf sind nun Einsparungen bis zu 40 Prozent möglich. Die Neuregelung gilt für alle vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 neu abgeschlossenen Dienstrad-Leasingverträge. JobRad begrüßt die Entscheidung der Finanzbehörden, die dem politischen Willen zu mehr nachhaltiger Mobilität Rechnung trägt, wie JobRad-Geschäftsführer Holger Tumat mitteilt:

Die Neuregelung ist ein echter Meilenstein. Von ihr profitieren alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihr Fahrrad oder Pedelec ab 2019 per Gehaltsumwandlung beziehen.Holger Tumat, CEO JobRad

Neuer Steuererlass komplettiert Bundesgesetz

Im vergangenen Jahr hat der Bundestag bereits die Steuerfreiheit für Diensträder beschlossen – wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt werden. Das vollständig arbeitgeberfinanzierte Jobrad ist aber noch die Ausnahme: „Auch wenn sich immer mehr Unternehmen an den Kosten beteiligen, entfällt die Versteuerung aktuell nur für einen kleinen Teil der Dienstrad-Nutzer“, erklärt Holger Tumat.

Deshalb hat sich JobRad in den vergangen Monaten auf politischer Ebene für die Neuregelung stark gemacht, die allen Dienstradlern zugutekommt. Dazu Holger Tumat:

Die faktische Halbierung der 1 Prozent-Regelung entspricht der von uns geforderten steuerlichen Gleichstellung von Diensträdern mit Dienst-E-Autos, die seit Jahresbeginn ebenfalls nur noch mit 0,5 Prozent besteuert werden. Wir freuen uns sehr, dass jetzt alle Jobradler – egal, ob der Arbeitgeber das Dienstrad finanziert oder nicht – vom Willen der Politik zu mehr umweltfreundlicher Mobilität profitieren.Holger Tumat

Beispielrechnung: So funktioniert die neue „0,5 %-Regel“ Eine Chefin stellt ihrem Mitarbeiter ein Leasing-Dienstrad im Wert von 3.000 Euro (Brutto-Listenpreis) zur Verfügung, für das dieser einen Teil seines Bruttogehalts wandelt. Für die private Nutzung entsteht dem Angestellten ein geldwerter Vorteil, der weiterhin monatlich mit einem Prozent des Brutto-Listenpreises zu versteuern ist. Was ändert sich nun?

Bisher musste der Mitarbeiter 3.000 € * 1 % = 30 € pro Monat als geldwerten Vorteil versteuern. Ab sofort halbiert sich die Bemessungsgrundlage des zu versteuernden geldwerten Vorteils. Das heißt, der Mitarbeiter muss gemäß „0,5 %-Regel“ nur noch die Hälfte von 3.000 Euro, also 1.500 € * 1 % = 15 € pro Monat zusätzlich versteuern, was faktisch einer 0,5 Prozent-Besteuerung entspricht. Bei einem beispielhaften Steuersatz von 35 Prozent bedeutet dies eine zusätzliche Einsparung von 189 € in 36 Monaten.

JobRad-Arbeitgeber und ihre Mitarbeiter erhalten in Kürze umfassende Informationen zur neuen Steuersituation. Die beigefügte Grafik erklärt, wann bei der Dienstrad-Versteuerung welche Regel greift. Nicht nur Arbeitnehmer, auch Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende profitieren seit Jahresbeginn von einer vorteilhaften Dienstrad-Versteuerung.

Alle steuerlichen Regelungen im Überblick gibt es unter www.jobrad.org/steuer.

Quelle: PM JobRad
Bilder: JobRad