Das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland hat entschieden
3 min Lesezeit

Das aktuell gesprochene Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) ist (fast) ganz im Sinne der gesamten Fahrradwelt.

Das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland hat am 17. Juni 2014 entschieden, dass bei einem Verkehrsunfall der eventuell beteiligte Radfahrer nicht automatisch eine Mitschuld erhält, wenn dieser auf das Tragen eines Helms verzichtet hat.

So kann aufgrund dieses Urteils der Fahrradfahrer wie bisher frei wählen, ob er einen Fahrradhelm tragen möchte oder nicht und wird dadurch nicht benachteiligt.

Die Karlsruher Richter entschieden dabei in letzter Instanz zum Radfahren ohne Helm und hebt damit ein gegenläufiges Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom Juni 2013 auf.

Im Jahre 2011 trug sich eine Radfahrerin bei einem Sturz schwere Kopfverletzungen zu, als ein anderer Verkehrsteilnehmer plötzlich seine Autotür öffnete und sie nicht mehr ausweichen konnte.

Ihr wurde eine Mitschuld von 20 Prozent an dem Unfall zugesprochen, da davon auszugehen sei, dass “ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm tragen wird”.

So hat das BGH letztlich der “Helmpflicht durch die Hintertür” eine klare Absage erteilt, die einer Mitschuld ohne eigenes Verschulden entsprochen hätte.

Die Bildunterschrift wird in Bälde eingefügt. Sie können uns aber gern auch per E-Mail oder Telefon kontaktieren, wir helfen gerne weiter.

Die Verbände der Fahrradbranche würden diese Entscheidung sehr begrüßen, teilte Gunnar Fehlau vom pressedienst-fahrrad hierzu mit. So wäre die Fahrradwelt nämlich der Ansicht, dass die Reduzierung von Verkehrsunfällen der Vermeidung von Unfallfolgen vorzuziehen sei, so Fehlau weiter.

So sollte der Radverkehr insgesamt sicherer werden. Die Einführung einer allgemeinen Helmpflicht würde dabei bedeuten, dass dem einzelnen Radfahrer die alleinige Verantwortung für seine Sicherheit und zugleich dieselbe für das Fehlverhalten anderer übertragen würde.

So sind immer noch wenige Radfahrer im Alltag mit Helm unterwegs. Allerdings steigt die Helmtragequote beständig und tastet sich bei Erwachsenen schon an die 20-Prozent-Marke an — bei Grundschulkindern sind es sogar bis zu 75 Prozent, lässt Fehlau verlauten.

Zudem seien Rennradfahrer und Mountainbiker fast gar nicht mehr ohne Helm unterwegs, was dafür spräche, dass Radfahrer ihr Risiko realistisch einschätzen und den Helm durchaus situationsbedingt tragen würden, so Dieter Schreiber vom Importeur Grofa (www.grofa.com), der mehrere Fahrradhelm-Marken im Programm hat.

Wer nun rein statistisch gegen die Helmpflicht argumentiert, wie manche Verkehrsexperten, sei an dieser Stelle mitgeteilt: Wichtig bei der Betrachtung der Sitution ist letztlich das individuelle Verletzungsrisiko und nicht die Frage, ob das Tragen von Fahrradhelmen die Nutzung eines Fahrrades im Allgemeinen verringert oder auch gefährlicher macht.

In vielen Städten ist man per Rad längst schneller unterwegs als mit PKW oder ÖPNV.

Niemand sollte sich dazu verpflichtet fühlen, für bestimmte Verkehrskonzepte und -philosophien den Kopf ,hinzuhalten’. Wer mit Helm fährt, ist weder ängstlich noch vor dem Autoverkehr eingeknickt — er hat im Zweifelsfalle nur die bessere Wahl getroffen“, teilt Stephanie Müllmann von Sport Import (www.sportimport.de), dem Importeur des “Airbag-Helms” Hövding, gegenüber dem pressedienst-fahrrad mit.

Gunnar Fehlau spricht es schließlich aus, was die nahezu gesamte Branche denkt:

Diese Wahlfreiheit muss erhalten bleiben — und das Urteil des BGH ist ein wichtiger Schritt in diese Richtung!Gunnar Fehlau

mit Material des Pressedienst Fahrrad